Sie kommen nach Hause und es steht immer wieder jemand auf Ihrem Privatparkplatz?
Dann rufen Sie uns an
- Sie müssen nicht in Vorkasse treten
- Wir rechnen direkt mit dem Verursacher ab
So einfach geht`s
- Ihr Parkplatz oder Grundstück ist widerrechtlich zugeparkt?
- Rufen Sie uns an! wir kommen innerhalb 30 - 45 Minuten, und entfernen das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug.
- Wir machen vor dem Abschleppen ein kurzes Schadensprotokoll mit Bildern über am Fahrzeug bereits vorhandene Schäden, nehmen die Fahrzeuge dann mit zur Verwahrung auf unserem Betriebsgelände und informieren die Polizei über den Verbleib des Fahrzeugs.
- Sie müssen nicht in Vorkasse gehen, da wir die angefallenen Abschleppkosten direkt vom Falschparker einfordern.
Rechtlicher Hinweis :
BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt Parkplatzinhaber darf widerrechtlich geparkte Autos abschleppen und Kosten in Rechnung stellen Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
BGH Urteil vom 02 Dezember 2011 – Az. V ZR 30/11
BGH bestätigt mit Urteil vom 2.12.2011 die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an abgeschleppten Fahrzeugen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es nicht zu beanstanden, dass ein Zurückbehaltungsrecht an einem Auto ausgeübt wird, das im Wert die geltend gemachten Schadensersatzforderungen weit übersteigt. Der BGH hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, obwohl der Wert des abgeschleppten PKW die Höhe der Schadensersatzforderung übertrifft. Es sei nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich,
dass das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen sei.